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Crash gehabt?

Was bei einem Verkehrsunfall zu tun ist

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Wenn es gekracht hat, muss der Unfallhergang rekonstruiert werden. Foto: erysipel/pixelio

Wichtige Informationen für Unfallbeteiligte

Ein Großteil von Verkehrsunfällen ist laut Bussgeldkatalog 2018 auf das Fehlverhalten von Kraftfahrern zurückzuführen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstands- oder Rotlichtverstöße erhöhen das Unfallrisiko um ein Vielfaches. Oft reicht es schon aus, wenn Fahrer einen winzigen Moment lang abgelenkt sind.Fahrradfahrer werden übersehen, Situationen falsch eingeordnet oder die eigenen Fähigkeiten schlichtweg überschätzt. Dass dies schnell zu einem Unfall führen kann, ist den meisten Autofahrern dabei nicht bewusst. Wenn es dann doch gekracht hat, stehen viele erst einmal unter Schock und wissen nicht, wie sie sich als Unfallbeteiligter dem Verkehrsrecht entsprechend verhalten sollten.Hier werden Sie darüber aufgeklärt, wann Sie als Unfallbeteiligter angesehen werden und zusätzlich mit Informationen über die korrekte Verhaltensweise nach einem Unfall versorgt.In § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird definiert, welche Personen nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligte gelten. Dort heißt es:„Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.“Dies macht deutlich, dass nicht nur der eigentliche Verursacher als Unfallbeteiligter angesehen wird. Auch Personen, die zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben (wie z. B. ein Beifahrer, der ins Lenkrad gegriffen hat) oder Personen, die lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort waren, können Unfallbeteiligte sein.Selbst wenn Sie die Schuld an einem Verkehrsunfall tragen, sollten Sie nicht in Panik verfallen. Bedenken Sie: Dadurch haben Sie eine gewisse Verantwortung gegenüber den Personen, die durch Sie in den Unfall verwickelt und möglicherweise verletzt wurden. Zumindest haben Sie nun die Möglichkeit, für Ihr Fehlverhalten geradezustehen und zumindest bei der Vorgehensweise nach einem Zusammenstoß nichts falsch zu machen.Verhalten als UnfallbeteiligterAuch, wenn Sie den Unfall nicht direkt verursacht haben, können Sie demnach laut Verkehrsrecht trotzdem als Unfallbeteiligter gelten und sind dazu verpflichtet, sich nach einem Zusammenstoß folgendermaßen zu verhalten:- Sichern Sie die Unfallstelle ab (Warnblinkanlage einschalten, Warnweste überziehen, bevor Sie das Fahrzeug verlassen, Warndreieck aufstellen).- Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Unfallort: Liegt lediglich ein Blechschaden vor? Wurde jemand verletzt?- Leisten Sie ggf. Erste Hilfe bei anderen Unfallbeteiligten.- Kontaktieren Sie bei einem Unfall mit Personenschaden den Notarzt sowie die Polizei.- Als Unfallbeteiligter sollten Sie die Daten mit den Personen austauschen, die ebenfalls am Unfall beteiligt waren.- Fertigen Sie ggf. Beweisfotos sowie einen Unfallbericht an. Dies ist vor allem aus versicherungstechnischen Gründen wichtig.- Versorgen Sie die verletzten Personen, bis die Rettungskräfte die Unfallstelle erreichen.Übrigens: Gelten Sie als Unfallbeteiligter und fahren nach einer Kollision einfach weiter, wird dies im Verkehrsrecht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht gewertet. § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) zufolge kann diese Unfallflucht mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

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Polizeiruf nach Bagatellunfall: Kann, muss aber nicht sein

Es ist ärgerlich, zeitraubend, unangenehm, mit Kosten verbunden und wenn es ganz schlimm ausgeht, gibt es Verletzte und Tote. Im ersten Moment stehen alle Beteiligten zunächst unter Schock. Erwachen sie aus ihrer Starre, greifen die meisten als nächstes zum Telefon, um die Polizei zu rufen. Dies ist jedoch keine Pflicht – sofern es keine Verletzten oder Tote gibt.

Sprich: Handelt es sich im besten Fall nur um einen Blechschaden und alle Beteiligten sind sich einig, kann das ganze Prozedere nach dem Unfall auch untereinander abgewickelt werden – ohne, dass die Polizei dies protokolliert. Allerdings sollte in diesem Fall akut darauf geachtet werden, sämtliche Schäden sowie alle Angaben zu den Beteiligten so zu dokumentieren, dass auch die Versicherung hinterher nicht an den Angaben zweifelt. Das bedeutet: Außer den Angaben über alle persönlichen Daten der Beteiligten, der Kennzeichen der Autos sowie Ort und Zeit sollte man am besten auch Fotos von den Schäden machen. Auch Zeugen, deren Daten notiert werden, helfen in solchen Fällen immer weiter.

Grundsätzlich gilt laut Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskuft: „Bei einem Verkehrsunfall ist man nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen.“ Möchte einer der Beteiligten dies jedoch tun, kann er das. Nur wenn sich wirklich alle einig sind, sollte man darauf verzichten. Gibt es Verletzte oder sogar Tote am Unfallort, sollte man allerdings auf jeden Fall die Polizei verständigen. Dasselbe gilt, wenn einer der Unfallbeteiligten nicht vor Ort ist, zum Beispiel wenn das parkende Auto beschädigt wurde. (dtd)

Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/unfallbeteiligter/