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Bauen & Wohnen

Steuern sparen bei der energetischen Sanierung

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Die Bundesregierung fördert die energetische Sanierung steuerlich. Foto: Wüstenrot

Auslegung für Gebiet östlich der Peiner Straße

Salzgitter. Die Bundesregierung hat 2020 neue steuerliche Förderungen für die energetische Sanierung eingeführt. Immobilienbesitzer können im Rahmen des sogenannten Klimapaketes die Aufwendungen für energetische Sanierungen von selbstgenutztem Wohneigentum in beträchtlicher Höhe steuerlich geltend machen – sofern dem Finanzamt eine Bescheinigung vom ausführenden Fachbetrieb zur Durchführung der Maßnahmen vorgelegt wird. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.Energetische Sanierungen am selbstgenutzten Wohneigentum können – sofern dieses älter als zehn Jahre ist – die Steuerlast eines Immobilienbesitzers um maximal 40.000 Euro senken. Voraussetzung dafür sind eigene Investitionen von bis zu 200.000 Euro – und eine Bescheinigung über die Durchführung der baulichen Maßnahmen durch den ausführenden Fachbetrieb. Dies geschieht auf einem behördlich vorgegebenen Musterformular – gegebenenfalls auch elektronisch. Ohne die Bescheinigung, die dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung vorgelegt wird, gibt es keine Steuerermäßigung.

Bundesregierung fördert im Rahmen des Klimapaketes

Einen Steuervorteil können Wohneigentümer übrigens auch dann erhalten, wenn sie die Immobilie, die energetisch saniert wird, nur in Teilen selbst bewohnen – etwa bei einem Mehrfamilienhaus. Die Steuerermäßigung fällt dann anteilig aus.

Auch im Rahmen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) können Immobilienbesitzer von Steuererleichterungen profitieren. Bauliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung kann hier der WEG-Verwalter für alle beteiligten Wohnungseigentümer zentral beauftragen – nicht jeder Besitzer muss also gesondert tätig werden. Die ihnen zustehende Steuerförderung aus den Maßnahmen der WEG zur energetischen Sanierung können die einzelnen Wohnungseigentümer dann entsprechend ihrem Miteigentumsanteil prozentual steuerlich geltend machen. Dafür kann der Verwalter den Eigentümern Abschriften der Bescheinigungen zur Verfügung stellen und darauf deren Eigentumsanteil vermerken.

Wer die selbstgenutzte Eigentumswohnung allein saniert, profitiert auch allein. Aufwendungen zur energetischen Sanierung, die innerhalb einer WEG klar einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, kommen steuerlich auch nur dem Eigentümer dieser Wohnung zugute. Dessen Steuerlast verringert sich entsprechend.

Engelnstedt: Stadt passt den Bebauungsplan an

Auslegung für Gebiet östlich der Peiner Straße

Salzgitter. Der Entwurf des Bebauungsplans Est 6, 1. Änderung für Engelnstedt „Gewerbegebiet östlich Peiner Straße“ und der Entwurf der Begründung können bis Montag, 28. September, auf den Internetseiten der Stadt unter www.salzgitter.de/auslegungen eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Planung nach vorheriger Terminvereinbarung auch im Rathaus der Stadt in Lebenstedt einzusehen.

Termine für die Einsichtnahme in die Unterlagen oder für eine mündliche Niederschrift sind telefonisch erhältlich: Montag, Dienstag und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und Donnerstag von 14 Uhr bis 18 Uhr unter (05341) 839-3708 oder -4061. Das Ziel der Planung ist die Neudefinition der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten der Unterarten „Spiel“, „Freizeit“ und „Erotik“ (inklusive Bordellen), um den Bebauungsplan an das vom Rat der Stadt beschlossene Vergnügungsstättenkonzept anzupassen.

Für das Plangebiet östlich der Peiner Straße soll, unter Ausschluss sämtlicher Vergnügungsstätten und bordellartiger Nutzungen, die Sicherung für klassische Gewerbebetriebe erfolgen. Stellungnahmen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich an das Fachgebiet Stadtplanung oder per E-Mail an planung@stadt.salzgitter.de gerichtet werden. Stellungnahmen können nach vorheriger terminlicher Vereinbarung auch mündlich zur Niederschrift gebracht werden.