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Soloselbständige sowie Kultur- und Veranstaltungsbranche erhalten mehr Hilfe

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Durch den Wegfall von Konzerten und Co. hat die Kultur- und Veranstaltungsbranche schwer zu leiden. Foto: pxhere.com

Die Bundesregierung hat die Corona-Finanzhilfen mit den Überbrückungshilfen III über das Jahr 2020 hinaus verlängert und wesentlich erweitert. Waren es bislang maximal 50.000 Euro pro Monat, so beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 Euro pro Monat. Weitere Verbesserungen gab es unter anderem hinsichtlich der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abschreibungen. Die Überbrückungshilfen III haben eine Laufzeit bis Juni 2021. Hohe Betriebskostenpauschale Diese neue Finanzhilfe zielt insbesondere auf die besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Künstler und Kulturschaffenden ab. Soloselbstständige können oftmals im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, leiden aber dennoch unter hohen Umsatzeinbrüchen. Dieser Personenkreis erhält daher einmalig eine Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019.

Überbrückungshilfen III laufen bis Juni 2021 – Förderhöchstsumme bis zu 200.000 Euro

Keine Rückzahlung

Die Bemessungsgrundlage ist der Referenzumsatz des Vorkrisenzeitraums, der dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 (Referenzmonatsumsatz) multipliziert mit sieben entspricht. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 kann als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 gewählt werden. Die maximale Betriebskostenpauschale beträgt 5.000 Euro. Die Finanzhilfe deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab und ist – sofern die Voraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen. Rückzahlungen sind nur dann zu leisten, wenn der Umsatz während der Laufzeit entgegen der Erwartungen bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegt.

Drastischer Umsatzrückgang

Anträge können alle Soloselbstständigen stellen, die keine Fixkosten geltend machen können und im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus der entsprechenden selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.