Anzeige
HWG Kurier Peine

Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer antwortet

Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer antwortet

Aufbewahrungsfristen für Mietverträge? Leserfrage: Mein Vierfamilienhaus vermiete ich nun schon seit über 30 Jahren. In dieser Zeit haben schon einige Mieterwechsel stattgefunden. Bislang habe ich alle Mietverträge aufgehoben, also auch die, die bereits abgewickelt sind. Aber wie lange muss ich diese eigentlich aufbewahren?Rechtsanwältin Albes-Schäfer: Mietverträge sollten Sie aufgrund der Verjährungsfrist drei Jahre nach Vertragsende noch aufbewahren. Endet das Mietverhältnis beispielsweise im April 2019, so sollten Sie den Mietvertrag bis Ende 2022 noch behalten.Schlüsselübergabe nur am Ort der Wohnung?Leserfrage: Mein vermietetes Ein-Zimmer-Appartement in Peine wurde fristgerecht gekündigt, da mein Mieter in eine größere Wohnung in Peine umzieht. Da ich selber in Frankfurt wohne, habe ich meinen Mieter gebeten, mir die Wohnungsschlüssel nach Auszug zuzusenden. Hierzu ist er leider nicht bereit. Er besteht darauf, mir die Schlüssel in der gekündigten Wohnung zurückzugeben. Muss ich diesem Wunsch unbedingt entsprechen oder habe ich einen Anspruch auf Zusendung?Rechtsanwältin Albes-Schäfer: Nein, ein Anspruch auf Übersendung der Schlüssel an Ihren Wohnort haben Sie in der Tat nicht. Unbewegliche Mietsachen können nur am Ort ihrer Belegenheit zurückgegeben werden. Dies gilt entsprechend für die Schlüssel ihres Mietobjekts. Anderenfalls hätte eine gesonderte Vereinbarung über die Schlüsselrückgabe getroffen werden müssen. Sie müssen sich die Schlüssel also in dem Mietobjekt abholen beziehungsweise jemanden beauftragen, dies für Sie zu übernehmen.Altmietverträge, Klauseln noch wirksam?Leserfrage: Wir haben von meinem Schwiegervater vor acht Jahren ein Dreifamilienhaus in Lengede geerbt. Bislang lief alles reibungslos. Nun steht uns der erste Mieterwechsel bevor, da eine ältere Mieterin auszieht. In welchem Zustand sich die Wohnung befindet, wissen wir noch nicht. Im Mietvertrag von 1995 steht allerdings, dass die Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren lassen müssen. Ist diese Klausel noch gültig? Können wir die Renovierung der Wohnung verlangen? Wir haben gehört, dass sich zu den Klauseln von Schönheitsreparaturen einiges geändert hat, deshalb sind wir nicht sicher.Rechtsanwältin Albes-Schäfer: Ich würde Ihnen raten, mit Ihrem Mietvertrag zu unserer Sprechstunde vorbeizukommen, damit wir den Inhalt Ihres Vertrages genau prüfen können. In älteren Mietverträgen gibt es viele Formulierungen, die eine vermeintlich vereinbarte Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter unwirksam machen.Allgemein kann man zu der Formulierung Ihres Vertrages, dass der Mieter die Wohnung renovieren lassen muss, also die Renovierung nicht selber vornehmen darf, schon sagen, dass dies nicht durchsetzbar ist. Eine sogenannte Endrenovierungsklausel ist ohnehin unwirksam. Unabhängig davon haben Mieter grundsätzlich das Recht, eventuell durchzuführende Arbeiten selbst zu erledigen. Dies sollte allerdings fachgerecht geschehen. Lediglich bei mangelhafter Ausführung können Sie Ansprüche geltend machen.Öltank bei Auszug noch vollLeserfrage: Bei meinem vermieteten Einfamilienhaus in Stederdorf steht demnächst der Auszug der Familie an, die dort zehn Jahre gewohnt hat. Die Mieter waren verpflichtet, das Heizöl während der Mietzeit auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Nun wird bei Auszug noch ein Restbestand im Tank vorhanden sein. Die Mieter verlangen von mir, dass ich diesen Restbestand abkaufe. Muss ich dies tun?Rechtsanwältin Albes-Schäfer: Ja, die Mieter können verlangen, dass Sie den Restbestand zum Tagespreis abkaufen. Selbst wenn hierzu vertraglich nichts festgehalten wurde, so gibt es mehrere Urteile zu diesem Thema. Da es wenig sinnvoll ist, das Heizöl zu entfernen, da es doch vom Vermieter weiter genutzt werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien, wenn es nicht versäumt worden wäre, Entsprechendes bei Vertragsabschluss vereinbart hätten.Zahlung der Mietkaution auch bei Kündigung?Leserfrage: Mein Mieter, der im vorletzten Monat erst in meine Zweizimmerwohnung in Peine eingezogen ist, hat schon wieder fristgerecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt. Die vereinbarte Mietkaution von 870 Euro habe ich allerdings bis heute nicht erhalten, obwohl ich ihn mehrfach darauf angesprochen hatte. Jetzt meint er, dass er aufgrund seiner Kündigung auch keine Kautionszahlung mehr zu leisten braucht. Mir wäre es aber lieber, wenn ich diese trotzdem noch erhalten würde. Ich weiß ja nicht, wie er die Wohnung hinterlässt, wenn er auszieht. Wie ist die Rechtslage?Rechtsanwältin Albes-Schäfer: Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Mietkaution kann durch die Kündigung nicht umgangen werden. Sie können die Mietkaution nach wie vor verlangen, denn sie sichert auch Ihre zukünftigen Forderungen gegen den Mieter, die sich nach Beendigung des Mietverhältnisses noch ergeben können.