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HWG Kurier Peine

„Verschenken oder Vererben“

„Verschenken oder Vererben“

Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben:

Am ersten Februarsonntag hatte der HWG Peine seine Mitglieder in das Edemissener Lokal „Fairway” eingeladen. In dem bis auf den letzten Platz gefüllten Vortragsraum erhielten die Zuhörer wichtige Informationen zum Thema „Verschenken oder Vererben”. Die Veranstaltung gliederte sich in zwei Kurzvorträge. Notarin Ina Munzel referierte über Vor- und Nachteile lebzeitiger Schenkungen, derweil Notar Dr. Christian Malte Gladis auf vermeidbare Fehler beim Vererben hinwies. Nachfolgend geben wir die wesentlichen Inhalte der Ausführungen von Rechtsanwältin und Notarin Munzel wieder. In der nächsten Ausgabe des HWG-Kurier Peine folgt die Zusammenfassung des Referates von Dr. Christian Malte Gladis über vermeidbare Fehler beim Vererben.„Vor- und Nachteile lebzeitiger Schenkungen“Referentin: Ina MunzelRechtsanwältin und NotarinZertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)Zusammenfassung des Vortrags: Eltern, die ihren Immobilienbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen wollen, werden häufig von falschen Vorstellungen geleitet. Gerade bei der Schenkung der selbst genutzten Immobilie sollte geklärt werden, welche Motive dieser Absicht zugrunde liegen.

Typische Fehlvorstellungen:

1. Die vorweggenommene, lebzeitige Übertragung führe zu einer Steuerersparnis. Allgemein ist festzustellen, dass über die Höhe der Erbschaftsteuerbelastung bei einem bürgerlichen Vermögen (Einfamilienhaus, Ersparnisse, Wohnungseinrichtung) falsche Vorstellungen herrschen. Es ist weithin nicht bekannt, dass jedes Kind gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro hat (jedes Enkelkind hat gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag von 200.000 Euro) und in sehr vielen Fällen mithin überhaupt keine Steuern anfallen.

2. Eltern ist häufig nicht bewusst, dass ihnen nach der Schenkung (auch bei Nießbrauchsvorbehalt) jede Verfügung über ihren Grundbesitz genommen ist, sie ihn insbesondere nicht mehr veräußern können, auch wenn dieses etwa zur Bestreitung der Kosten eines Pflegeheims im Alter oder für den Ankauf einer kleinen seniorengerechten Eigentumswohnung erforderlich gewesen wäre.

3. Nicht selten soll mit der Vermögensübertragung auf die Kinder erreicht werden, dass die Eltern zur Bestreitung der Kosten einer möglichen späteren Pflegeheimunterbringung ihr Eigenheim nicht einzusetzen brauchen, sollten Leistungen des Sozialleistungsträgers in Anspruch genommen werden müssen. Es ist wichtig zu wissen, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder hiervon unberührt bleibt und der Anspruch aus § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) nach § 93 SGB XII auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden kann. Dieser kann dann Wertersatz für denjenigen Teil der Schenkung verlangen, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs benötigt wird. Eine Überleitung ist immer dann möglich, wenn zwischen Schenkung und Sozialhilferegress noch keine zehn Jahre vergangen sind.

Sachgerechte Ausgangsüberlegung für die Schenkung kann sein:

1. Das Kind beabsichtigt, das Dachgeschoss des Hauses zu einer Wohnung auszubauen, und wendet hierfür eigene Mittel auf beziehungsweise nimmt ein Darlehen auf, das dinglich gesichert werden muss. Hier ist die Übertragung des Grundbesitzes allerdings nicht zwingend erforderlich. Möglich ist auch die Aufteilung in Wohnungseigentum und schenkweise Übertragung der Wohnung im Dachgeschoss (vor dem Ausbau) an das Kind.

2. Steuerliche Entlastung der Eltern durch die Übertragung eines Mietshauses auf die Kinder (die ein geringeres Einkommen haben), aber auch – etwa bei einem großen Renovierungsbedarf – die Verlagerung von Abschreibungsmöglichkeiten auf ein Kind mit einem höheren Einkommen.

3. Der Wunsch, eines der Kinder gegenüber den anderen zu bevorzugen, insbesondere auf diesem Weg Pfl ichtteilsansprüche ungeliebter Kinder zu verkürzen.

4. Sicherstellung der Altersversorgung der Eltern (ohne die Pfl icht zur Verwaltung und Erhaltung des Objekts) durch Übertragung des Grundbesitzes gegen Zahlung einer Leibrente, die durch eine sogenannte Reallast im Grundbuch gesichert wird.

5. Die rechtzeitige Schenkung unter Ausnutzung des steuerlichen Freibetrages von 400.000 Euro nach jedem Elternteil unter Erhaltung eines weiteren gleich hohen Freibetrages im Erbfall, wenn dieser zehn Jahre später eintritt. Seit dem 01.01.2009 gilt darüber hinaus: Bei Einräumung eines Nießbrauchsvorbehalts für den Schenker kann der Wert des Nießbrauchs vom Wert des geschenkten Grundbesitzes abgezogen werden. Dadurch können nicht ausgeschöpfte Freibeträge für weitere Schenkungen steuerlich genutzt werden.

Selbst wenn sachgerechte Gründe für die Übertragung in vorweggenommener Erbfolge gegeben sind, müssen die Eltern wissen, dass

1. das Eigentum endgültig und unwiderruflich auf das Kind übergeht, so dass – anders als bei einer Verfügung von Todes wegen – eine spätere Korrektur bei einem Fehlverhalten des Kindes ausgeschlossen ist,

2. die Möglichkeit einer eigenen Verwertung des Grundbesitzes durch Veräußerung oder Belastung zur Bestreitung notwendiger Ausgaben unmöglich wird.

In der Regel ist es so, dass die Eltern die übertragene Immobilie zurückfordern möchten, wenn das Kind, auf das Eigentum übertragen wird, dieses zu ihren Lebzeiten veräußert oder belastet, oder wenn der Verlust des Eigentums durch Insolvenz des Kindes beziehungsweise durch eine Zwangsversteigerung droht. Gleiches gilt, wenn beim vorzeitigen Ableben des beschenkten Kindes, also noch vor dem Ableben seiner Eltern, die übertragene Immobilie auf eine Person übergeht, die die Eltern nicht begünstigt sehen wollen, zum Beispiel auf die ungeliebte Schwiegertochter. Um einem solchen „Katastrophenfall“ vorzubeugen, sollte eine sogenannte bedingte Rückforderungsklausel in den Übertragungsvertrag aufgenommen werden.

Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben:

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