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Neue aktuelle Rechtsprechung

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Änderung eines geschlossenen Kaufvertrages ohne Notar?Änderungen eines Grundstückskaufvertrages nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist. Dies gilt zum Beispiel für eine anschließende einvernehmliche Kaufpreisminderung (BGH, Urt. v. 14.09.2018, V ZR 213/17).Fristlose Kündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung ist möglichZwar wird die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Mietzahlungsverzuges unwirksam, wenn der Mieter die fällige Miete bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht; gleichwohl kann daneben die hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit ggf. deutlich längerer Kündigungsfrist bestehen bleiben. Dies kann der Mieter nur entkräften, wenn er seine Zahlungspflicht unverschuldet verletzt hat (BGH, Urt. v. 19.09.2018, VIII ZR 231/17 und VIIII ZR 261/17).Haftungserweiterung bei Betriebskosten umlagefähigIst der Mieter nach dem Mietvertrag zur anteiligen Tragung der Position Gebäudeversicherung verpflichtet, darf die volle Versicherungsprämie in der Abrechnung auch dann umgelegt werden, wenn das Risiko eines Mietausfalls infolge des Gebäudeschadens mitversichert ist (BGH, Urt. v. 06.06.2018, VIII ZR 38/17).Keine Splittung der Grundsteuer nötigBei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten, es sei denn, die Parteien hätten dies mietvertraglich so vereinbart (BGH, Urt. v. 10.05.2017, VII ZR 79/16).Mietminderung wegen Baulärm vom NachbargrundstückAuf die Mietsache einwirkende erhebliche Bauimmissionen berechtigen gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung der Miete. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch keine Beeinträchtigungen bestanden haben und die nachträgliche Erhöhung der Immissionslast nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten zu verantworten ist (LG Berlin, Beschl. v. 12.07.2018, 67 S 105/18).Fensterputzen ist Sache des MietersDer Mieter einer Wohnung ist aufgrund der ihm obliegenden Obhutspflicht verpflichtet, auch die Reinigung der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie Fensterrahmen gehören, zu übernehmen; ggf. auch mit professioneller Hilfe. Der Vermieter schuldet dem Mieter im Rahmen seiner gesetzlichen Instandhaltungspflicht keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand (BGH, Beschl. vom 21.8.2018, VIII ZR 188/16).

Rechtsanwalt Uwe Freundel – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – stellt neue Rechtsprechung vor: