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Namensschild am Briefkasten oder Klingelschild - Wer darf dranstehen?

Namensschild am Briefkasten oder Klingelschild - Wer darf dranstehen?

Für großes Aufsehen sorgte die drastische Maßnahme einer großen österreichischen Wohnungsbaugesellschaft, die auf Beschwerde eines Mieters hin Namensschilder an rund 200.000 Wohnungen entfernen ließ. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollen dort nur noch anonyme Wohnungsnummern angegeben werden. Als auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland seine Mitglieder zunächst unter Verweis auf drohende hohe Bußgelder warnte, die Klingelschilder ihrer Mieter mit Namen zu versehen, wuchs die Verunsicherung auch hierzulande. Auch die Anfragen in unserer Geschäftsstelle zu diesem Thema häuften sich.Keine gesetzliche PflichtEntgegen der Annahme vieler Hauseigentümer und Vermieter gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, seine Klingel oder seinen Briefkasten mit dem eigenen Namen zu beschriften. Weder der Vermieter noch der Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Namensschilder anzubringen. Natürlich ist dies sinnvoll, damit Besucher, Postzusteller und im Notfall auch der Rettungswagen die entsprechende Mietpartei auch finden können. Aus diesem Grunde findet sich in vielen zum Mietvertrag gehörenden Hausordnungen eine Regelung dahingehend, dass der Mieter für die Anbringung eines Namensschildes an seiner Klingel und seinem Briefkasten verantwortlich ist. Derartige Vertragsregelungen wurden zumindest bisher allgemein als wirksam angesehen. In diesem Rahmen darf der Vermieter auch verlangen, dass die Beschriftung der Klingel und Briefkastenschilder aus optischen Gründen einheitlich erfolgt. Beauftragt er die Erstellung und Anbringung der einheitlichen Namensschilder selbst, sind die dafür anfallenden Kosten allerdings nicht als Betriebskosten umlagefähig (AG Augsburg, Az. 21 C 4988/11).

Von Rechtsanwältin und Notarin Ina Munzel

Kein Verstoß gegen Datenschutzrecht

Die Beschriftung von Klingel und Briefkasten mit Mieternamen stellt auch keinen Verstoß gegen die Europäischen Datenschutzbestimmungen dar, wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff inzwischen klarstellte. „Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig“, so Voßhoff. Schließlich unterfalle das Ausstatten von normalen, analogen Klingelschildern mit Namen nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO, weil es sich weder um eine automatisierte Datenverarbeitung noch um die tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen handele. Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, sei die Namensnennung auf dem Klingelschild gemäß Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO unter dem Aspekt der Interessenabwägung im Regelfall erlaubt. Mieter hätten dann in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht. Kurzum: Es gibt bei aktueller Rechtslage keinen Anlass, die Namensschilder von Klingel oder Briefkasten der Mieter zu entfernen und durch anonyme Nummern zu ersetzen.

„Oh, wer wohnt denn hier?“

Häufig stellen Vermieter anlässlich eines Besuchs ihrer Immobilie fest, dass dort Namen an Klingel und Briefkasten stehen, die sie noch nie gehört haben. Kleine Papierstreifen mit Tesafilm überklebt deuten darauf hin, dass es im Hause Zuwachs gegeben hat. Dies führt zur Frage, wessen Name auf Briefkasten und Klingel stehen darf.

Hier gilt der Grundsatz, dass nur die Namen derjenigen Personen dort auftauchen dürfen, die dem Vermieter gegenüber zum Gebrauch der Mietsache berechtigt sind. Dies ist zum einen natürlich der im Mietvertrag genannte Mieter. Darüber hinaus diejenigen Personen, die der Mieter nach der Rechtsprechung ohne Erlaubnis des Vermieters mit in die Wohnung aufnehmen darf. Hierzu gehören seine nächsten Familienangehörigen, wie zum Beispiel der Ehegatte des Mieters (OLG Hamm, Az. 30 REMiet 1/97), Kinder und Stiefkinder des Mieters oder des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners (OLG Hamm, Az. 30 REMiet 1/97) und unter gewissen Umständen auch die Eltern des Mieters (BayObLG, Az. RE-Miet 2-96). Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter gemeinsam mit dieser Person in der Wohnung lebt (AG Zwickau, Az. 4 C 0438/95) und dass dem Vermieter die Aufnahme angezeigt wurde.

Was aber darf oder muss an der Klingel und auf dem Briefkasten stehen? Welche Rechte haben Vermieter und Mieter?

Namensschilder sonstiger Personen

Nimmt der Mieter hingegen sonstige Dritte unentgeltlich oder im Wege der Untervermietung entgeltlich in die Wohnung auf, dürfen deren Namen nur dann auf Klingel und Briefkasten auftauchen, wenn und sobald der Vermieter die Aufnahme des Dritten beziehungsweise die Untervermietung gestattet hat. Auch zu den sogenannten Dritten gehören der nichteheliche Lebensgefährte der Mietpartei (BGH, Az. VIII ZR 371/02) und auch die Geschwister des Mieters (BayObLG, Az. RE-Miet 2–96).

Recht auf Entfernung

Finden Sie als Vermieter an Klingel oder Briefkasten also unbekannte Namen vor, sollten Sie dem unbedingt nachgehen. Fordern Sie den Mieter auf, mitzuteilen, um wen es sich handelt. Stellen Sie dabei fest, dass es sich um eine Person handelt, die der Mieter erlaubnisfrei aufnehmen durfte, so rügen Sie zumindest, dass Ihnen die Aufnahme nicht angezeigt wurde. Bei unberechtigter Untervermietung oder wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person vielleicht gar nicht wirklich im Hause lebt, können Sie eine Entfernung der Namensschilder verlangen und natürlich auch eine Beendigung der unberechtigten Untervermietung.

Ausnahme: Rechtsmissbrauch

Auch bei Aufnahme Dritter ohne vorherige Genehmigungseinholung können Sie grundsätzlich eine Entfernung der Namensschilder verlangen. Etwas anderes kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann gelten, wenn der Mieter im Einzelfall offensichtlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erteilung einer solchen Erlaubnis hätte. Gemäß § 553 BGB ist dies dann der Fall, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil seines Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Sollten Sie als Mitglied unseres Vereins Fragen rund um die hier angesprochenen Themen haben, wenden Sie sich gern an unsere Geschäftsstelle.