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Unterlassenes Testament kann fatal sein, so Peiner Notarin Ina Munzel

Unterlassenes Testament kann fatal sein, so Peiner Notarin Ina Munzel

Hans und Mechthild sind „Best Agers”. Sie sind seit 25 Jahren glücklich verheiratet und leider kinderlos geblieben. Beide leben in Hans’ Einfamilienhaus. Nennenswerte Ersparnisse bestehen nicht. Die Mutter von Hans, Käthe, lebt noch. Das Verhältnis von Mechthild zu ihrer Schwiegermutter Käthe ist schon seit Jahren belastet. Der Vater von Hans ist von seiner Ehefrau Käthe seit vielen Jahren geschieden. Er hat aus zweiter Ehe eine Tochter, Isabell, bekommen, die Hans erstmals auf der Beerdigung des vor einem Jahr verstorbenen gemeinsamen Vaters kennengelernt hat.

Notarin Ina Munzel, Fachanwältin für Erbrecht, beschreibt an einem Einzelbeispiel die schlimmen Folgen eines unterlassenen Testamentes

Plötzlich und unerwartet verstirbt nun auch Hans an den Folgen eines Herzinfarktes. Hans und Mechthild hatten es unterlassen, ein Ehegattentestament abzufassen. Sie glaubten, dass ein Ehegatte den anderen ohnehin allein beerbe. Ein fataler Irrtum.

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Foto: styleuneed/123RF

Tatsächlich ist Mechthild lediglich zu Drei-Viertel-Anteil Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehegatten Hans geworden. Jeweils ein Achtel erhalten ihre Schwiegermutter Käthe und die Halbschwester von Hans, Isabell, als gesetzliche Erbinnen zweiter Ordnung. Mechthild befindet sich in einer emotional hochangespannten Situation, und zwar in einer Erbengemeinschaft mit ihrer ungeliebten Schwiegermutter Käthe und der ihr kaum bekannten Halbschwester von Hans. Schwiegermutter Käthe drängt auf den Verkauf des nunmehr von Mechthild allein bewohnten Einfamilienhauses. Eine Einigung erscheint in der besonderen Situation kaum noch möglich. Somit kann nun jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 2, 753 BGB, 180 ff. ZVG ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie verlangen. Meist wird dabei ein schlechterer Erlös erzielt als bei einem freihändigen Verkauf.

Bei extrem schwierigen Verhältnissen innerhalb der Erbengemeinschaft kann als Lösungsansatz aus der Sicht des überlebenden Ehegatten in Einzelfällen auch daran gedacht werden, durch Ausschlagung der Erbschaft aus der Erbengemeinschaft auszusteigen. § 1371 Abs.3 BGB ermöglicht es dem Ehegatten, der mit seinem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, nach Ausschlagung einen Zugewinnausgleichsanspruch und zusätzlich einen Pflichtteilsanspruch gegen die verbliebenen Erben geltend zu machen. Der Pflichtteil errechnet sich in diesem Fall aus der Hälfte des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils (§§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB). Unter Umständen stellt ein solches Verfahren den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich günstiger. Zudem gehört er nicht mehr der zerstrittenen Erbengemeinschaft an.