Pflegebedürftige sind während der Corona-Krise von der Pflicht, einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, befreit. Denn die Pflegekassen verzichten bis zum 30. September 2020 auf die Durchführung und Überprüfung der Beratungsbesuche. „Pflegegeldbedürftige erhalten weiterhin Pflegegeld von der Pflegekasse und Ansprüche werden nicht gekürzt. Auch eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung soll ausgeschlossen werden“, informiert Christina Gloger, Geschäftsführerin der Hauskrankenpflege Gloger.Normalerweise sind die regelmäßigen Beratungsbesuche nach Paragraph 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldbezieher verpflichtend. Das im Bundestag am 25.März 2020 verabschiedete COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz – das auch zahlreiche Regelungen für die Pflege enthält – setzt diese Verpflichtung nun aus. „So werden Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren geschützt und Pflegekräfte während der Corona-Krise bei ihrer Arbeit entlastet“, erklärt Gloger.Zugleich bleibt der Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen Beratungsbesuch unverändert, einem entsprechenden Bedarf ist weiter grundsätzliche Rechnung zu tragen. Wünscht also ein Leistungsempfänger einen Beratungsbesuch, so kann in Ausnahmefällen dieser auch telefonisch durchgeführt werden. In solchen begründeten Ausnahmefällen wird der Leistungserbringer den Leistungsnachweis unterzeichnen, ihn mit einer entsprechenden Begründung versehen und an die Pflegekasse senden. bik
Hauskrankenpflege Gloger informiert zu Corona:
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