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Geld sparen – Steueränderungen 2019

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Hubert Pflaum, Peiner Ortsverbandsvorsitzender des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen Anhalt. Foto:privat

Wer Einkommen erzielt, hat mit Steuern und mit dem Finanzamt zu tun. Zum Jahresanfang ändert sich immer etwas im Steuergesetz, da bleibt auch 2019 keine Ausnahme. Einige zahlen künftig weniger Steuern, manche aber auch mehr. Auf eine nennenswerte Steuerentlastung müssen alle Steuerzahler weiter warten. „Ob Arbeitnehmer, Familien, Ruheständler, Selbständige oder Unternehmen, es ist grundsätzlich lohnenswert, die Details zu überprüfen“, rät Hubert Pflaum, Steuerberater und Peiner Ortsverbandsvorsitzender des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen Anhalt.„Neues Jahr, neue Gesetze. Seit 1. Januar müssen sich Steuerzahler auf neue Regeln einstellen. Wir Steuerberater haben den Überblick über derartige Änderungen. Empfehlenswert ist, frühzeitig den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen“, informiert Pflaum.Wer von den Neuregelungen profitiert, wer draufzahlt und was es sonst noch zu beachten gibt, hat der Steuerexperte in einer Auswahl zusammengefasst.

Hubert Pflaum, Peiner Ortsverbandsvorsitzender des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen Anhalt informiert

Von diesem Jahr an steigen die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze um 1,84 Prozent. Hintergrund ist, dass damit die Inflationsrate aus 2018 in den Steuertarif eingepreist wird um entgegenzuwirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen teilweise durch höhere Steuerbelastungen aufgezehrt werden.

Höhere Grundfreibeträge

Der Grundfreibetrag für Ledige steigt bei der Einkommensteuer 2019 um 168 Euro auf nun 9168 Euro pro Steuerzahler. Das entspricht einem Plus von 168 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Verheiratete können somit ab diesem Jahr 18 336 Euro bei Zusammenveranlagung steuerfrei verdienen – 336 Euro mehr als 2018. Der Grundfreibetrag ist das steuerliche Existenzminimum pro Bürger, bis zu dessen Höhe der Staat keine Steuern verlangt. Wer nahe Angehörige finanziell unterstützt, kann diese Zahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrages in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Maximal 9168 Euro sind das ab 2019.

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Thorben Wengert/pixelio.de

Der Kinderfreibetrag steigt für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro (insgesamt 192 Euro) auf 2490 Euro (insgesamt 4980 Euro). Das Finanzamt berechnet automatisch, ob Steuerzahler mit Kindern mit den steuerlichen Freibeträgen oder mit dem Kindergeld günstiger fahren. Dafür müssen Eltern nur die Anlage Kind zur Steuererklärung ausfüllen.

Versichertenentlastungsgesetz


Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden. Dies bedeutet, dass der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben, wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen ist.

Zudem soll der Mindestbeitrag ab 2019 auf rund 171 Euro halbiert werden. Damit sollen kleinere Selbstständige entlastet werden, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2019 unverändert bei 14,6 Prozent.

Elektro- und Hybridfahrzeuge

Ärzte sowie andere Berufsgruppen, die sich in 2019 ein Elektro- oder ein Hybridfahrzeug anschaffen und dieses auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis/Arbeitsplatz nutzen, müssen bei Anwendung der Pauschalversteuerung nur 0,5 Prozent anstelle der 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern.

Tipp: Nutzt ein Arbeitnehmer den Wagen nur wenig privat, kann sich ein Fahrtenbuch lohnen. Erkennt das Finanzamt die Aufzeichnungen an, werden bei neu angeschafften E-Autos ab 2019 nur noch die halbierten Gesamtkosten des Fahrzeugs bei der Berechnung der Privatnutzung zugrunde gelegt. In der Steuererklärung kann man sich dann zu viel bezahlte Steuern zurückholen.

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8vfanrf/123RF

Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden. Für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge verringert sich allerdings der vom Listenpreis abziehbare Minderungsbetrag für die Kosten des Batteriesystems auf 200 Euro pro Kilowattstunde. Der maximale Minderungsbetrag beträgt für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge 7000 Euro.

Ärzte und andere Berufsgruppen, die in den privaten Mietwohnungsbau investieren, können Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent in Anspruch nehmen. Insgesamt können bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungsoder Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Sozialversicherung

Ab 2019 steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) auf 6700 Euro Monat beziehungsweise 80 400 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt ab 2019 pro Monat 6150 Euro beziehungsweise 73 800 Euro jährlich. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beläuft sich 2019 auf 54 450 Euro. Von diesem Jahr an ist auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur Hälfte von den Arbeitgebern zu zahlen. Die bundeseinheitlich geltende Grenze zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 60 750 Euro angehoben.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde auf 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts festgelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens – bei kinderlosen Versicherten 2,8 Prozent – auf 3,05 Prozent beziehungsweise 3,3 Prozent.

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Arbeitnehmer können ab 2019 das sogenannte Jobticket lohnsteuerfrei erhalten. Bisher konnte Arbeitnehmern das Jobticket nur im Rahmen des für Sachbezüge geltenden Freibetrages in Höhe von 44 Euro pro Kalendermonat steuerfrei zugewendet werden. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

E-Bike vom Arbeitgeber

Wer ein Fahrrad oder E-Bike (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) der Firma auch privat nutzen darf, zahlt auf den geldwerten Vorteil ab 2019 keine Steuern mehr, wenn die Firma das Rad zusätzlich zum bisherigen Gehalt zur Verfügung stellt. Allerdings ist ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung zunächst bis Ende 2021 befristet.

Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2018

Steuerzahler, die für 2018 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen diese erst zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt einreichen. Die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist um zwei Monate wurde zwar schon im letzten Jahr beschlossen, sie wird aber erst 2019 wirksam. Die verlängerte Abgabefrist gilt dauerhaft. Mit der Steuererklärung 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Sämtliche Belege sollte man trotzdem sorgfältig aufbewahren, denn das Finanzamt kann bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids die Unterlagen noch einfordern.

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convisum/123RF

Vorsicht: Steuerpflichtige, die die Frist versäumen und keine Fristverlängerung beantragt haben, sollen ab 2019 automatisch mit einem Verspätungszuschlag belegt werden. Bislang lag es im Ermessen des jeweiligen Finanzamts, diesen auszusprechen.

Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro

Seit 2015 wird per Gesetz ein allgemeiner Mindestlohn geregelt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 2019 nun 9,19 Euro. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden.

Folglich steigt 2019 auch der Mindestlohn für Minijobber. Das sind im Vergleich zum bisherigen Stundenlohn 35 Cent mehr. Vorsicht: Die bisher gültige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich gilt weiter. Wird diese Grenze überschritten, wird der Minijob steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Wer höhere Steuern und Sozialabgaben vermeiden will, muss die Arbeitszeit verringern.

Steuerpflicht für Rentner

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums werden 2019 voraussichtlich rund 48 000 Rentner erstmals steuerpflichtig. Grund ist die prognostizierte Rentenerhöhung von 3,2 Prozent in Westdeutschland und 3,9 Prozent in den neuen Bundesländern, sodass viele Ruheständler mit ihren Altersbezügen erstmalig das steuerfreie Existenzminimum überschreiten und eine Steuererklärung abgeben müssen. Welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist, hängt davon ab, wann man in den Ruhestand gegangen ist. Bis Ende 2004 galt ein Wert von 50 Prozent, seitdem steigt der steuerpflichtige Anteil Jahr für Jahr an. Wer 2018 Rentner geworden ist, versteuert bereits 76 Prozent seiner Altersbezüge. Das bedeutet, bereits ab einer Monatsrente von 1132 Euro brutto fallen erste Steuerbelastungen an, wenn man keine nennenswerten Abzüge gegenrechnen kann.

In 2019 steigt der steuerpflichtige Anteil auf 78 Prozent, ab 2040 werden Renten in voller Höhe steuerpflichtig sein.

Tipp: Die Sozialversicherungsträger melden Rentenzahlungen automatisch an die Finanzämter – verschweigen kann man seine Renteneinkünfte deshalb ohnehin nicht. Aber die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung heißt noch lange nicht, dass man tatsächlich am Ende auch Steuern zahlen muss. Rentner können viele Ausgaben gegenrechnen – zum Beispiel den eigenen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. bik