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HWG Kurier Peine 12/2018

Alarmzeichen: Wenn die Versicherung kündigt!

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Fotos: Sergiy Tryapitsyn/123RF, Jakub Jirsak/123RF

Zu den markanten Naturerscheinungen des Jahres 2017 zählten der schwere Sturm „Herwart“ (28./29.10.2017) und der Orkan „Xavier“ (05.10.2017), die in unserer Region insbesondere an Gebäuden erhebliche Schäden anrichteten. Auch der Sturm „Friederike“ zu Beginn des Jahres 2018 und das Gewittertief „Nadine“ (09.08.2018) verschafften den Gebäudeversicherungen keine Freude. In nicht wenigen Fällen braute sich hiernach ein Gewitter zusammen, dieses Mal zwischen Versicherungen und Hausbesitzern. Zwar wird in aller Regel der Schaden reguliert; nicht selten nutzen Wohngebäudeversicherungen die Gelegenheit, jenen Kunden zu kündigen, vor allen Dingen dann, wenn es nicht deren erster Schaden war.Gebäudeversicherungen, die standardmäßig die Gefahren für Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag oder Leitungswasserschäden abdecken, sind zwar keine Pflichtversicherungen, anders als die Kfz-Haftpflicht, aber für jeden Hauseigentümer normalerweise unverzichtbar. Banken fordern für Kreditvergaben zur Hausfinanzierung regelmäßig eine Gebäudeversicherung. Kündigt die Gebäudeversicherung und erhält der Hauseigentümer keine neue, kann das Kreditinstitut auch die Kreditvergabe kündigen. Dieses sollte in jedem Falle vermieden werden. Hausbesitzer sollten im Zweifel davon absehen, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn es sich nur um Kleinstschäden von z. B. 300 Euro für ein paar abgefallene Dachziegel oder ein zerhageltes Dachfenster handelt. Auch Kleinschäden verursachen vielfach einen Bearbeitungsaufwand für die Versicherung, der wertmäßig häufig über dem geringen Schadensbetrag liegt.

Gebäudeversicherung

Versicherungen gucken bei jenen Kunden sehr genau hin, die bereits mehrere Schäden gemeldet haben. Gerade solche Kunden stehen im Verdacht, lieber Ansprüche geltend zu machen, als rechtzeitig Schadensquellen zu sanieren. Häufig signalisieren einige Versicherungen ihren Vermittlern, wenn die Kündigung bei den Versicherten droht. Dann ist es höchste Zeit, über eine „Kündigungsumkehr“ nachzudenken. Es ist immer besser, wenn der Kunde kündigt und ihm nicht gekündigt wird. Wenn erst einmal die Kündigung seitens der Versicherung erfolgt ist, haben Kunden es oft nicht leicht, einen neuen Vertrag mit einer anderen Versicherung abzuschließen. In der Fachsprache der Versicherungen werden dann solche Kunden als „negatives Risiko“ bezeichnet. In der Versichererdatenbank HIS warnen sich Versicherungen gegenseitig vor besonderen Risikokunden. Auf der Suche nach einer neuen Gebäudeversicherung muss übrigens jeder Hausbesitzer im Versicherungsantrag angeben, ob er bereits bei einer Gesellschaft versichert war und wer den Vertrag gelöst hat. In besonderen Problemfällen lohnt es sich, einen Makler einzuschalten, der mehrere Versicherungen parallel anfragt, zu welchen Konditionen eine Neuversicherung in Betracht kommt. Manchmal hilft es auch, die bisherige Versicherung um eine „Vertragssanierung“ zu bitten. In diesem Zusammenhang könnte der Beitrag erhöht und bestimmte Leistungen ausgeschlossen werden oder auch eine Selbstbeteiligung in Betracht kommen.

Fazit: Jeder Kunde sollte überlegen, ob er wegen eines Bagatellschadens seine Gebäudeversicherung in Anspruch nimmt.