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HWG Kurier Peine

Die Zehn-Jahres-Frist bei der Immobilienschenkung

Die Zehn-Jahres-Frist bei der Immobilienschenkung

Bei nahezu jeder Grundstücksübertragung werden die Notare auf die sogenannte Zehn-Jahres-Frist angesprochen, die in vielfältiger Hinsicht eine erhebliche Rolle spielen kann. Der Peiner Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Christian Malte Gladis – zugleich Fachanwalt für Erbrecht – stellt dazu eine Presseinformation der Hamburgischen Notarkammer vom März 2019 vor, die sich mit dem sogenannten Sozialhilferegress befasst. In den nächsten Ausgaben des HWG-Kurier Peine werden wir die „Zehn-Jahres-Frist“ zusätzlich unter anderen Gesichtspunkten vom Pflichtteilsanrecht bis zu steuerlichen Aspekten beleuchten.


Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Grundstücke durch Schenkungen übertragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So kann die Übertragung die Basis für den Hausbau der Kinder sein. Mancher will sich aber auch von der Last der Bewirtschaftung befreien. In anderen Fällen wiederum sollen der künftige Nachlass möglichst gering gehalten oder steuerliche Freibe träge umfassend ausgenutzt werden. Stets kommt man im notariellen Vorgespräch auf die berühmten „zehn Jahre“ zu sprechen, denn diese Frist spielt bei der Schenkung von Immobilien an vielen Stellen eine wichtige Rolle. Aber Achtung: Ob und wann die Frist beginnt, kann von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich sein.

Verschenkt, verarmt und nun? – Der Sozialhilferegress

„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.“ Dieser Spruch aus Kindheitstagen lässt sich nicht auf das Recht übertragen, erläutert der Geschäftsführer Manuel Kahlisch von der Notarkammer Sachsen. Gerade wenn ein Schenker plötzlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, etwa weil Einkünfte und Vermögen für die Finanzierung eines Pflegeplatzes nicht mehr ausreichen, stehen schnell Schenkungen aus den letzten Jahren im Fokus. Denn das Gesetz gibt dem Schenker ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des geschenkten Gegenstandes, wenn der Schenker plötzlich nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Bei Schenkungen innerhalb der Familie wird diese Rückforderung aus familiären Gründen häufig nicht geltend gemacht. Dazu besteht auch keine Verpflichtung. Manuel Kahlisch weist aber auf die Möglichkeiten eines Übergangs des Rückforderungsanspruchs auf staatliche Stellen hin: „Soweit ein Sozialhilfeträger später Leistungen an den Schenker erbringt, kann er den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten.“ Die Schenkung und die spätere Bedürftigkeit sollen nicht zulasten der Allgemeinheit gehen, denn prinzipiell muss sich jeder zunächst selbst helfen. Mit der Überleitung ist der Sozialhilfeträger der neue Gläubiger des Rückforderungsanspruchs. Er allein entscheidet über dessen Geltendmachung. Auch wenn der Schenker es nicht will, muss der Beschenkte dann Rückforderungen befürchten. In der Praxis bedeutet dies aber regelmäßig nicht die Herausgabe der Immobilie. Vielmehr wird häufig eine monatliche Geldzahlung im Umfang der Finanzierungslücke geleistet. Die Zahlung ist dabei insgesamt auf die Höhe des Schenkwertes begrenzt.

Tritt die Verarmung jedoch erst zehn Jahre nach der Leistung des geschenkten Gegenstandes ein, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Geschäftsführer Manuel Kahlisch von der Notarkammer Sachsen erläutert insoweit: „Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Tag, an dem nach Abschluss der Verträge der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist. Ob und in welchem Umfang dem Schenker noch Nutzungsrechte am Grundstück zustehen, ist für diese Frist unbedeutend.“