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Beratung in allen Steuerfragen

Detailcheck der Steueränderungen ab 2018 kann oft lohnend sein

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Hubert Pflaum, Peiner Ortsverbandsvorsitzender des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen Anhalt. Foto: Thomas Freiberg

Hubert Pflaum, Peiner Ortsverbandsvorsitzender des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen Anhalt informiert:

Das Jahr 2018 hält für Steuerpflichtige und Unternehmen eine Vielzahl von Neuerungen und Steueränderungen bereit. „Ob Privatpersonen oder Unternehmen, es lohnt sich in jedem Fall, die Details zu checken“, rät Hubert Pflaum, Steuerberater und Peiner Ortsverbandsvorsitzender des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen Anhalt.„Der Gesetzgeber nennt zahlreiche Aussagen zu Sonderfällen, die sich abschließend nicht darstellen lassen. Wir Steuerberater haben den Überblick über derartige Neuerungen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen“, informiert Pflaum weiter.Wer von den Neuregelungen profitiert, wer draufzahlt und was es sonst noch zu beachten gibt, hat Pflaum in einer Auswahl zusammengefasst. Verlängerte Abgabefrist für die SteuererklärungAlle pflichtveranlagten Steuerpflichtigen – Unternehmen sowie Privatperson – mussten bislang ihre Steuererklärung bis zum 31.  Mai des Folgejahres einreichen bzw. bis zum 31. Dezember, wenn ein Steuerberater damit beauftragt wurde. Diese Abgabefrist wurde jetzt verlängert. Das bedeutet: Die Erklärung darf nun bis zum 31. Juli des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Wer einen Steuerberater mit der Bearbeitung der Steuern beauftragt, hat sogar Zeit bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Die neuen Abgabefristen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Neue Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen

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Ginasanders/123RF

Neu ist eine stufenweise Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen.

Praxisbeispiel: Bei einem 60 000-Euro-Gesamtbetrag der Einkünfte eines Steuerpflichtigen mit einem Kind betrug die Zumutbarkeitsgrenze bisher 2400 Euro und liegt nach der neuen Berechnung bei 1736 Euro. Bei außergewöhnlichen Belastungen von 3000 Euro machen sich nun 1264 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 600 Euro). Im Ergebnis ergeben sich damit 664 Euro mehr an berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.

Betroffene Steuerpflichtige können zum Beispiel Aufwendungen für Krankheitskosten oder Kosten für den behindertengerechten Hausumbau nachreichen – sofern verfahrensrechtlich noch möglich und wenn mit der neuen Berechnungsart die Zumutbarkeitsschwelle erreicht wird.

Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1908 Euro, der sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind um jeweils 240 Euro erhöht. Hinweis: Der Entlastungsbetrag ist als Jahresbetrag ausgestaltet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, wird der Betrag um ein Zwölftel gekürzt.

Häusliches Arbeitszimmer neu geregelt

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Thorben Wengert/pixelio.de

Wird ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam genutzt, kann nun aufgrund der personenbezogenen Ermittlung jeder Nutzende seine von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Einkünfte mindernd geltend machen. Voraussetzung ist in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz, den er für seine Berufstätigkeit nutzen kann.

Steuernachzahlungen – Sechs-Prozent-Zinssatz auf Prüfstand

Steuernachzahlungen werden nach den Regelungen der Abgabenverordnung mit sechs Prozent pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres, für den Veranlagungszeitraum 2016 also am 1. April 2018. Wenn ein Steuerbescheid mit Nachzahlung erst nach diesem Datum ergeht, muss der Steuerzahler beim Finanzamt, neben dem Nachzahlungsbetrag, also zusätzlich 0,5 Prozent Zinsen pro Monat zahlen.

Wer Zinszahlungen an den Fiskus vermeiden will, sollte frühzeitig darauf hinwirken, dass es erst gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommt. Das lässt sich beispielsweise durch eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder durch rechtzeitige freiwillige Zahlungen auf die erwartete Steuerschuld erreichen.

In einem Musterprozess vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geht es derzeit darum, ob der hohe gesetzliche Zinssatz noch zeitgemäß ist. Angesichts des Zinsumfeldes der letzten drei Jahre sei nur noch ein Prozentsatz von drei Prozent pro Jahr gerechtfertigt. Die Fundstelle beim beim BFH dazu lautet: BFH: III R 25/17.

Änderungen beim Grund- und Kinderfreibetrag

In diesem Jahr erhöhen sich der steuerliche Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9000 Euro und der Kinderfreibetrag um 72 Euro auf 4788 Euro. Parallel steigen die Kindergeldbeträge um 2 Euro monatlich je Kind. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen für das monatlich ausgezahlte Kindergeld. Es beträgt für das 1. und 2. Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem 4. Kind gibt es 225 Euro.

Auf der Grundlage des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wird Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend nach Antragsstellung ausgezahlt. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingegangen sind, beträgt der Zeitraum noch vier Jahre.

Weniger Belege ans Finanzamt schicken

Eine wichtige Änderung betrifft die Belege, die bisher mit der Steuererklärung einzureichen waren. Es bleibt weiterhin wichtig, Belege für die Steuererklärung aufzubewahren, doch sie müssen nicht mehr ungefragt beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Steuerbehörde spezielle Nachweise braucht, zum Beispiel Tankbelege, meldet sie sich beim Ersteller der Steuererklärung. Die bisherige Belegvorlagepflicht wird in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt, wobei die Grenze für ab dem 1. Januar 2017 ausgestellte Rechnungen auf 250 Euro angehoben wurde. Bisher lag der Grenzwert für steuerliche Kleinbetragsrechnungen 150 Euro. Mit der Erhöhung bewirkt der Gesetzgeber Vereinfachungseffekte, die auf Preissteigerungen der vergangenen Jahre beruhen.

Neue Anforderungen an die Rechnungsanschrift

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erforderte bislang nach den deutschen umsatzsteuerlichen Regelungen die Nennung des vollständigen Namens sowie eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens als zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug an, bei deren Nichtvorliegen grundsätzlich kein Gutglaubensschutz greift. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widersprach dem und erklärte, der Begriff „Anschrift“ sei weit zu verstehen. Der EuGH stellte klar, dass die Anschrift in Verbindung mit anderen Personalangaben wie Name und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens (USt-IdNr.), die er für eine wesentliche Informationsquelle hält, in Deutschland per se nicht zwingend ist, dem Finanzamt Kontrollen ermöglichen soll.

Anhebung der durchschnittlichen Tageslohngrenze

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Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro angestiegen ist, ist die durchschnittliche Tageslohngrenze auf 72 Euro angehoben worden.

35-Euro-Grenze für Geschenke

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde sind bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dienstwagenbesteuerung

Anders als bisher, werden bei der Berechnung der aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs resultierende geldwerte Vorteil, durch die pauschale Ein-Prozent-Methode, auch vom Arbeitnehmer übernommene individuelle Kosten mindernd berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise Kraftstoffkosten, Kfz-Steuern oder, Reparaturkosten. Die Aufwendungen muss der Arbeitnehmer darlegen können.

Neue Grenzbeträge zur Lohnsteuer-Anmeldung

Erleichterung ab 2018 für Arbeitgeber mit ein oder zwei Beschäftigten: Anstatt einer monatlichen Abgabe verlängert sich der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum auf ein Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1000 Euro, aber weniger als bislang 4000 Euro betragen hat.

Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wurde von bisher 4000 Euro auf 5000 Euro angehoben.

Grenze von 17 500 Euro für formlose Gewinnermittlung abgeschafft

Für Selbständige und Gewerbetreibende – das gilt auch für Nebenerwerb – mit Betriebseinnahmen von weniger als 17 500 Euro pro Jahr, wurde die formlose Gewinnermittlung auf Papier abgeschafft.

Abschreibungen werden einfacher – GWG steigt

Eine finanzielle Erleichterung für Unternehmer ist die Anhebung der Grenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Diese steigt von 410 auf 800 Euro und gilt für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2017 getätigt werden. Zum Beispiel werden Kleinmöbel oder Telefone als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens definiert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind.

Änderungen gibt es auch bei den Grenzen für Sofortabschreibungen und sogenannte Poolabschreibungen: So beträgt die neue Grenze für eine Sofortabschreibung nun 250 Euro. Wirtschaftsgüter bis zu diesem Betrag können sofort gewinnmindernd als Betriebsausgabe erfasst werden und unterliegen keinen weiteren Aufzeichnungspflichten.

Auch können weiterhin Sammelposten gebildet werden. Bei dieser sogenannten Poolabschreibung müssen alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Jahres bis zu 1000 Euro zusammengefasst und über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden.

Auch hierfür wird ab 2018 die untere Grenze für alle Anschaffungen aus dem „Pool“ von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Bei den Geldgrenzen handelt es sich immer um die Nettoanschaffungskosten. bik

Steuern sparen mit der Haushaltshilfe

Beschäftigung von Minijobbern im Privathaushalt wird steuerlich „belohnt“

Wer in seinem Privathaushalt ein Minijobber beschäftigt, kann dabei sogar noch Steuern sparen. Foto: Julien Christ/pixelio.de
Wer in seinem Privathaushalt ein Minijobber beschäftigt, kann dabei sogar noch Steuern sparen. Foto: Julien Christ/pixelio.de
Egal, ob Babysitter, Putzfrau oder auch Gärtner und Fensterputzer: Vor allem Berufstätige und Senioren setzen verstärkt auf die „Perle“, die sie im Haushalt untersützt. Das Gute daran: Wer Haushaltshilfen legal in den eigenen vier Wänden beschäftigt, spart sich nicht nur enormen Stress beim Waschen, Bügeln, Kochen, Putzen und mehr, sondern kann zudem seine Steuerlast drücken. Denn der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf ganz besondere Art und Weise. Immerhin erkennt das Finanzamt 20 Prozent der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an.

Wichtig zu wissen dabei: Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommenssteuer unmittelbar.

Anmeldung erforderlich

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden und erteilt ihr ein Sepa-Lastschriftmandat. Die Zentrale zieht dann halbjährlich die Beiträge ein und verteilt sie auf die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt. Nach Ablauf des Jahres erhält der Arbeitgeber automatisch eine Bescheinigung über die Höhe des gezahlten Lohns und der darauf anfallenden Abgaben, die dann beim Finanzamt als Nachweis bei der Einkommenssteuererklärung dient.

Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführende Abgaben betragen 14,8 Prozent. Durch die Absetzbarkeit von 20 Prozent der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung ein echtes Plus ergeben.

Ein Beispiel dafür: Zum 1. Januar 2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe – zum Beispiel eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 180 Euro im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2017 beträgt 8.500 Euro.

An die Minijob-Zentrale ist zu zahlen: (12 Monate x 180 Euro = 2.160 Euro x 14,8 Prozent =) 319,68 Euro Absetzungsbetrag: (2.160 Euro Lohn + 319,68 Euro Abgaben = 2.479,68 Euro x 20 Prozent =) 495,94 Euro

Das Beispiel macht deutlich, dass sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 495,94 Euro auf 8.004,06 Euro vermindert. Denn die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 Euro (495,94 Euro abzüglich 319,68 Euro) im Jahr.

Entscheidender Vorteil für die Minijobberin ist außerdem: Angemeldete Haushaltshilfen sind offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber die Haushaltshilfe „schwarz“, kann der Unfallversicherungsträger den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.