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Peiner Wirtschaftsspiegel

Peiner Fachanwalt für Steuerrecht Christoph Hussy: Investitionsabzugsbetrag kann Steuerlast für Unternehmen senken

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Christoph Hussy erläutert, was bei der Anwendung des Investitionsabzugsbetrags zu beachten ist. Foto: privat

Bewegung heißt auch Investition in die Zukunft. Als steuerliches Gestaltungsinstrument gibt der Gesetzgeber Unternehmern den Investitionsabzugsbetrag an die Hand, durch den sie Ausgaben verlagern können. Der Peiner Fachanwalt für Steuerrecht Christoph Hussy erläutert, was dabei zu beachten ist und wie sich die Steuerlast dadurch senken lässt.Grundsätzlich ist der Investitionsabzugsbetrag für Unternehmen hervorragend geeignet, um die Steuerlast gezielt zu steuern. „Doch für die Nutzung müssen auch einige bedeutende Kriterien erfüllt sein“, sagt Hussy. So gelte seit dem Jahressteuergesetz 2020 beispielsweise für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200 000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. „Außerdem gibt es Anforderungen an den Zeitpunkt und auch die Art der Investition, die in den kommenden Jahren getätigt werden soll“, ergänzt er. Das heißt: Der Unternehmer darf ausschließlich in Anlagevermögen und bewegliche Güter investieren und muss nachweisen, dass die Anschaffung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Anzumerken sei dabei, dass beispielsweise Ware, die zum Verkauf bestimmt ist, nicht als Anlagevermögen gilt. „Und auch für Immobilien, Patente und Lizenzen kann der Abzugsbetrag nicht genutzt werden“, sagt Hussy.

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Unternehmer bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes sofort von ihrem Gewinn abziehen.

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Grafik: hvostik/123RF

SOFORTIGER ABZUG

Plant ein Unternehmer also in den kommenden zwei bis drei Jahren eine Investition von insgesamt 100 000 Euro kann er sofort bis zu 50 000 Euro als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Doch Achtung: „Je nach Gesamtsituation können Unternehmer den Abzugsbetrag auch in das Folgejahr verschieben – zum Beispiel, wenn der Betrieb gerade rote Zahlen schreibt“, sagt Hussy. Denn in diesem Fall würde sich die Inanspruchnahme nicht lohnen. Wohl aber in einem Jahr, in dem er einen hohen Gewinn erzielt. „Denn dann ließe sich die Steuerlast mit einem entsprechend hohen Investitionsabzugsbetrag erheblich mindern.“ Und genau in dieser individuellen Steuerungsmöglichkeit liege ein entscheidender Vorteil für den Unternehmer, der das Budget damit erheblich schonen könne.

VORSICHT NACHZAHLUNG

Grundsätzlich müssen Unternehmer, die in ihrer Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, in den folgenden drei Jahren einiges beachten: Wird die Investition nicht getätigt, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst – und zwar rückwirkend, also in dem Jahr, in dem er gebildet wurde. Das führt zu einer Nachzahlung in Höhe der zuvor ersparten Steuer zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

Hinweis: Wegen Corona wurden die Investitionszeiträume für die Jahre 2017 und 2018 verlängert bis zum 31. Dezember 2022.

BETRIEBLICHE NUTZUNG

Wer die geplante Anschaffung allerdings nicht in den drei Folgejahren macht, muss mit einer Steuernachzahlung plus 6 Prozent Nachzahlungszinsen rechnen. Denn in diesem Fall macht das Finanzamt den Abzug rückgängig und ändert den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. „Auch wenn der Unternehmer sich plötzlich für den Kauf eines ganz anderen als ursprünglich angegebenen Gegenstands entschließt oder dessen Nutzung im Folgejahr nicht mindestens 90 Prozent beträgt, wird der Fiskus den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid ändern, sodass der Unternehmer Steuern nachzahlen muss“, ergänzt Hussy.

Vorsicht heißt es aber auch, wenn die Investitionen unter den ursprünglich kalkulierten Kosten liegen, denn: „Auch dann wird das Finanzamt den Abzug teilweise rückgängig machen und den Steuerbescheid des entsprechenden Jahres ändern.“ Das Ergebnis könne dann ebenfalls eine Nachzahlung sein.