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Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer antwortet

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- Gebrauchspflicht für Mieter?Leserfrage:Ich habe vor etwa vier Monaten eine geerbte Eigentumswohnung in Berlin vermietet. Die Formalitäten habe ich einem Makler vor Ort überlassen. Ein mir nach dem Erbfall bekannt gewordener anderer Wohnungseigentümer in der gleichen Wohnanlage informierte mich darüber, dass mein Mieter, den ich bisher noch nicht einmal persönlich kennengelernt habe, die Wohnung überhaupt noch nicht bewohnen würde. Die Miete ist bisher regelmäßig gezahlt worden. Darf der Mieter die Wohnung gleichwohl einfach leer stehen lassen?Rechtsanwältin Albes-Schäfer:Nach der Regelung des § 535 BGB besteht keine Gebrauchspflicht für den Mieter. Es bleibt diesem überlassen, wo er im herkömmlichen Sinne wohnt. Er ist allerdings verpflichtet, die Wohnräumlichkeiten regelmäßig zu lüften und im Winter für eine ausreichende Beheizung Sorge zu tragen. Selbstverständlich ist, dass der Mieter für Sie erreichbar ist, z. B. zur Funktionskontrolle der Rauchwarnmelder, bei der Sie die Wohnung betreten müssen. Über das nähere Vorgehen sollten Sie sich mit unserer Geschäftsstelle beraten.- Mietminderung aufgrund GerüstaufstellungLeserfrage:Aufgrund einer umfassenden Dachsanierung war eine Gerüstaufstellung an meinem Zehn-Familien-Haus unumgänglich. Aufgrund von Betriebsferien der Dachdeckerfirma dauerte die Gerüstaufstellung insgesamt drei Monate. Eine Mieterin, zu der ich ohnehin ein angespanntes Verhältnis habe, nahm dies zum Anlass, die Miete um 15 Prozent zu mindern. War diese Mietminderung rechtens?Rechtsanwältin Albes-Schäfer:Nach der Vorschrift des § 536 BGB kann ein Mieter für die Dauer von drei Monaten nicht die Miete mindern, soweit die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung auf einer Maßnahme beruht, die der energetischen Modernisierung nach § 555 b Nr. 1 BGB dient. Wenn das Dach Ihres Hauses gleichzeitig so isoliert wurde, dass Energie eingespart wird, handelt es sich um eine energetische Modernisierung, sodass ein Minderungsrecht nicht besteht. Sollte keine Energieeinsparung mit der Dacherneuerung verbunden gewesen sein, käme nur dann eine Minderung in Betracht, wenn der Blick der Mieterin durch das Gerüst versperrt bzw. die Sicht deutlich beeinträchtigt war. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an.

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- Auszug mit Rückgabe nur eines Schlüssels

Leserfrage:
Ein langjähriger Mieter, mit dem sich im letzten halben Jahr vor seinem Auszug dann doch diverse Probleme ergaben, hat mir am letzten Tag des gekündigten Mietverhältnisses lediglich einen Schlüssel in den Briefkasten geworfen. Dabei hat dieser Mieter im Mietvertrag dokumentiert, dass ihm zwei Schlüssel ausgehändigt worden sind. Kann ich nach seinem erfolgten Auszug gleichwohl die Miete weiter verlangen?

Rechtsanwältin Albes-Schäfer:
Mit der Rückgabe nur eines Schlüssels hat der Mieter den Besitz seiner Mietsache noch nicht endgültig aufgegeben. Das bedeutet, dass eine Rückgabe der Wohnung noch nicht erfolgt ist. Dieses gilt insbesondere dann, wenn Sie von ihm noch nicht einmal eine Mitteilung bekommen haben, ob der fehlende Schlüssel verloren gegangen ist oder sich noch im Besitz des Mieters befindet. Somit besteht bei diesen Voraussetzungen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsprechend der bisher gezahlten Miete bis zur Rückgabe des zweiten Schlüssels. Hierauf sollten Sie Ihren Mieter nachdrücklich aufmerksam machen.

- Verweigerung der Wohnungsabnahme


Leserfrage:
Der Mieter eines kleinen Einfamilienhauses im Peiner Südkreis hat mir als Vermieter fristgerecht gekündigt. Beim Abnahmetermin stellte ich fest, dass der Mieter das Wohnzimmer mit knallroter Tapete versehen und diese auch nicht entfernt hatte. Daraufhin verweigerte ich beim gemeinsamen Abnahmetermin die Abnahme des vermieteten Hauses. War ich hierzu im Recht?

Rechtsanwältin Albes-Schäfer:

Sofern der Mieter Ihnen den Besitz an der Mietsache mit vollständiger Räumung und Übergabe der Schlüssel aufgeben will, haben Sie kein Recht, die Abnahme der Mietsache zu verweigern. Selbstverständlich können Sie für die Beseitigung der beanstandeten Tapete Schadenersatz verlangen, und zwar für alle Kosten, die Ihnen aufgrund der Beseitigung erwachsen sind.